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Artikel 15 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL XV

Artikel 15

Beendigung

1. Die Parteien können dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig beenden und das Institut durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Nach Zahlung aller rechtlichen Verpflichtungen wird über verbleibende Guthaben des Instituts gemäß einer Entscheidung des Rates verfügt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bleiben nach seiner Beendigung in jenem Ausmaß weiter aufrecht, als zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Guthaben und Bankkonten erforderlich ist.

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