Artikel 15
Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238755
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