Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Wirkungen des Übereinkommens
- 1 Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
- 2 In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet das Übereinkommen von 1992 weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238756
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