Artikel 15
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR40250558
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