Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR40250559
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)