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Artikel 15 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

Artikel 15

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz erfolgt, in bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064388

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