Artikel 12
Kontrollierte Lieferungen
(1) Jeder Mitliedstaat verpflichtet sich sicherzustellen, daß auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet ermöglicht werden können.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen liegt bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004101
Dokumentnummer
NOR40064385
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