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Artikel 15 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Artikel 15

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

  1. i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
  2. ii) die benannten Vertragsparteien,
  3. iii) [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkung auf den deutschen Text]
  4. iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.

(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]

In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40251849

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