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Artikel 14 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 14

— Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register]

Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

(2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält Folgendes:

  1. i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,
  2. ii) das Datum der internationalen Registrierung,
  3. iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
  4. iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, dass der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,
  5. v) [aufgehoben]
  6. vi) die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i beigefügten Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke eingetragen ist, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222384

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