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Artikel 13 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 13

Regel 13

Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

(1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

(2) [Frist für die Behebung von Mängeln]

  1. a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.
  2. b) Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, dass nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222383

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