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Artikel 15 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 15

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207419

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