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Artikel 15 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 15

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063727

alte Dokumentnummer

N4199219269J

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