Artikel 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR12063727
alte Dokumentnummer
N4199219269J
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