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Artikel 15 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch

  1. i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
  2. ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

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