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Artikel 16 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 16

Inkrafttreten des Vertrags

(1) Der Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Der Vertrag tritt für jeden anderen Staat drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033637

alte Dokumentnummer

N2198427525S

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