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ARTIKEL 15 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 15

Zuständige Behörden

Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:

im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151559

alte Dokumentnummer

N9198910852L

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