ARTIKEL 15
Zuständige Behörden
Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:
im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151559
alte Dokumentnummer
N9198910852L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
