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Artikel 15 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 15

Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Kunsthochschulen und gleichrangigen ägyptischen Lehranstalten und ermutigen diese, Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit im direkten Einvernehmen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123842

alte Dokumentnummer

N7199219990J

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