Artikel 14
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123841
alte Dokumentnummer
N7199219989J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
