Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 159.
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001051
alte Dokumentnummer
N1192019697S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)