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ARTIKEL 153 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ABSCHNITT 2

STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 153

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

  1. a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,
  2. b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,
  3. c) zum TRIPS-Übereinkommen,
  4. d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,
  5. e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

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