ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 153
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
- a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,
- b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,
- c) zum TRIPS-Übereinkommen,
- d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,
- e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.
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