ARTIKEL XIV
Artikel 14
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
- 1. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Zusammenarbeits-Programms sollen den Generaldirektoren der ESRO und NASA zur Schlichtung übergeben werden.
- 2. Sind beide Generaldirektoren der ESRO und NASA nicht imstande, solche Streitigkeiten beizulegen, so können sie aufgrund einer Vereinbarung anderer Formen der Beteiligung und Schlichtung unterworfen werden.
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