Artikel 14 Zulassung von Beobachtern
- 1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
- 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
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