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Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

  1. 1. Der Rat trifft alle jeweils geeigneten Abkommen zu Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
  2. 2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
  3. 3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Abkommen abschließen, um wirksame Beziehungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoproduzenten, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
  4. 4. Der Rat ist bestrebt, die Internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Parteien in seine Arbeit betreffend Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.

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