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Artikel 14 Zulassung von Beobachtern Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 14 Zulassung von Beobachtern

  1. 1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
  2. 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.

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