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Artikel 14 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 14

Vertraulichkeit

  1. 1. Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
  2. 2. Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
  3. 3. Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.

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