IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Im Sinn dieses Vertrages sind
die Behörden sowie
die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Januar 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Einträge in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen. Die Regierung der Republik Österreich wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Verzeichnis dieser Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060775
alte Dokumentnummer
N4198234109L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)