vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 14

Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)