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Artikel 14 Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 14

Kosten

(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

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