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Artikel 14 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 14

(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.

(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der Darlehensbedingungen garantiert.

(3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unternehmens nicht übersteigen, der nach den vom Direktorium gebilligten Richtlinien zulässig ist.

(4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanzierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereitstellen.

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