Artikel 14
1. Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
2. Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten, für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103267
alte Dokumentnummer
N6198810250Y
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