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Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 14

1. Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.

2. Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten, für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103267

alte Dokumentnummer

N6198810250Y

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