Artikel 15
Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103269
alte Dokumentnummer
N6198810251Y
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