Artikel 14: Suspendierung des Abkommens
Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211409
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