Artikel 15: Beilegung von Streitigkeiten
Allfällige Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211410
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