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Artikel 14 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 14

Die Teilnahme einer Hohen Vertragschließenden Partei am vorliegenden Übereinkommen soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Recht berühre.

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