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Artikel 13 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 13

  1. 1. Die Übermittlung von Ersuchsschreiben, die sich auf die im Artikel 2 verwiesenen Delikte beziehen, wird bewerkstelligt:
  1. a) vorzugsweise durch unmittelbare Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden jedes Landes oder durch die Zentralämter, oder
  2. b) durch unmittelbaren Briefwechsel zwischen den Justizministern beider Länder oder durch unmittelbare Mittelung seitens einer anderen zuständigen Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des Landes, an welches das Ersuchen gerichtet wird, oder
  3. c) durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Landes in dem Lande, an welches das Ersuchen gerichtet wird. Zu diesem Zwecke werden die Ersuchsschreiben durch einen solchen Vertreter der Behörde übermittelt, die durch das ersuchte Land bezeichnet wird.
  1. 2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann durch eine Mitteilung

    an die anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, daß ihr Ersuchsschreiben, die innerhalb ihres Gebietes ausgeführt werden sollen, auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

  1. 3. Im Falle lit. (c) des Absatzes 1 soll eine Abschrift des Ersuchsschreibens gleichzeitig durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des das Ersuchen stellenden Landes an den Außenminister des Landes übermittelt werden, an welches das Ersuchen gerichtet wird.
  2. 4. Wenn nicht anders vereinbart, soll das Ersuchsschreiben in der Sprache der Behörde abgefaßt werden, an welche sich das Ersuchen richtet oder in einer anderen von den beiden betreffenden Ländern vereinbarten Sprache.
  3. 5. Jede Hohe Vertragschließende Partei wird jeder der anderen

    Hohen Vertragschließenden Parteien die Art oder die Arten der oben erwähnten Übermittlung bekannt geben, welche sie für die Ersuchsschreiben der letzteren Hohen Vertragschließenden Partei anerkennen wird.

  1. 6. Bis eine solche Mitteilung von einer Hohen Vertragschließenden

    Partei erfolgt, wird ihr bestehendes Verfahren hinsichtlich der Ersuchsschreiben in Geltung bleiben.

  1. 7. Die Ausführung des Ersuchsschreiben soll außer den Gebühren

    für die Sachverständigen nicht zur Bezahlung von Abgaben oder Gebühren unterliegen.

  1. 8. Nichts im vorliegenden Artikel soll als eine Verpflichtung

    seitens der Hohen Vertragschließenden Parteien ausgelegt werden, in Strafsachen irgendeine Beweisform oder Beweisverfahren, die ihren Gesetzen widersprechen, in anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze anzuwenden oder Ersuchsschreiben in anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze auszuführen.

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