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Artikel 12 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 12

  1. 1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem Maße mit den Zentralämtern anderer Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten Delikte zu erleichtern.
  2. 2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes, welches betroffen sein mag, mitteilen:
  1. a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche Nachforschungen oder Maßnahmen durchzuführen, die sich auf irgendwelche bereits im Laufe befindliche oder geplante Transaktion beziehen;
  2. b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich, der Identität und der Beschreibung der Händler sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen zu überwachen;
  3. c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten von Suchtgiften.

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