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Artikel 14 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100483

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