Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005951
alte Dokumentnummer
N1196013421P
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