Artikel 14
Artikel 14. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 14
Artikel 14. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
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