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ARTIKEL 14 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 14

Sprachen

(1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028937

alte Dokumentnummer

N2197115576R

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