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ARTIKEL 15 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 15

Kosten

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, findet aus Anlaß der Antwort ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028938

alte Dokumentnummer

N2197115577R

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