ARTIKEL 15
Kosten
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, findet aus Anlaß der Antwort ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028938
alte Dokumentnummer
N2197115577R
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