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Artikel 14 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Artikel 14

Öffentlicher Glaube des Registers

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (§§ 16, 17 des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144877

alte Dokumentnummer

N9194041512L

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