Artikel 14
Öffentlicher Glaube des Registers
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (§§ 16, 17 des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144877
alte Dokumentnummer
N9194041512L
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