Artikel 14
1. Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des Zentrums zur Anwendung.
2. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.
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