Artikel 14
Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)