Artikel 14
Harmonisierte Bezeichnung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207418
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
