vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 14

ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN

(1) Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei betreffend die Einreise in ihr oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen und betreffend den Betrieb und die Lenkung dieser Luftfahrzeuge werden von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab ihrer Einreise in das und bis zu einschließlich ihrer Ausreise aus dem genannten Hoheitsgebiet befolgt werden.

(2) Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei betreffend Grenzkontrolle, Reisepässe oder andere anerkannte Reisedokumente, Einreise, Abfertigung, Zoll und Quarantäne werden von den Besatzungsmitgliedern und Fluggästen und für die Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, ab ihrer Einreise in das und bis zu einschließlich ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei befolgt werden.

(3) Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien auf den Flugbetrieb der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei angewendeten Entgelte und Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens für einen vergleichbaren Betrieb angewendet werden.

(4) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei irgendein anderes Fluglinienunternehmen bevorzugen bei Anwendung ihrer Zoll-, Grenzkontroll-, Quarantäne- und ähnlicher Vorschriften, oder bei der Nutzung von Flughäfen, Flugkorridoren und Dienstleistungen für den Luftverkehr sowie damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die sich unter ihrer Kontrolle befinden.

Schlagworte

Zollvorschrift, Grenzkontrollvorschrift, Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155821

alte Dokumentnummer

N9199530475L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte