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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 15

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155822

alte Dokumentnummer

N9199530476L

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